Neufassung der Satzung des Motorsportclub Peiting e.V. im ADAC

Satzung vom 20.12.2014

 

§ 1) Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 22. August 1930 in Peiting gegründete Club führt den Namen „Motorsportclub Peiting e.V. im ADAC“ (MSC Peiting). Er hat seinen Sitz in Peiting und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schongau eingetragen.
  2. Er bildet als Orts Club des ADAC eine Vereinigung von wenigstens 30 ADAC-Mitgliedern.
  3. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2) Zweck und Ziele

  1. Zweck des Clubs ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrwesens, des Motorsports und des Tourismus. Er betätigt sich im Rahmen der Satzungen des ADAC-Gesamtclubs sowie das ADAC-Gaues Südbayern und wahrt die Richtlinien des ADAC-Verwaltungsrates und die Belange der gesamten ADAC-Organisation.
  2. Der Club erfüllt seine Aufgabe u.a. durch sportliche, touristische und gesellige Veranstaltungen. Bei der Ausübung des Sport/bei der Durchführung von Clubveranstaltungen fördert der Club durch geeignete Maßnahmen den kameradschaftlichen und fairen Umgang der Clubmitglieder untereinander und mit außenstehenden Veranstaltungsteilnehmern. Der Club trifft geeignete Maßnahmen, um die allgemeine Sicherheit der Sport- und Veranstaltungsteilnehmer zu fördern. Der Club beteiligt sich auf dem Gebiet des Jugendsports und der Verkehrserziehung von Kindern und Jugendlichen.
  3. Der Club und seine Mitglieder sollen sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des ADAC-Gaues Südbayern und/oder des ADAC-Gesamtclubs zur Förderung dieser Ziele beteiligen.

 

§ 3) Mitgliedschaft

  1. Jede an den Zwecken und Zielen des Clubs interessierte Person kann Mitglied werden. Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur Volljährige sein. Sie sollen zugleich Mitglieder des ADAC sein.
  2. Kinder und Jugendliche (Minderjährige) können Jugendmitglied sein. Sie sind außerordentliches Mitglied des Ortsclubs und haben die Rechte und Pflichten gemäß dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  3. Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich insbesondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

     Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem besonders beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

 

§ 4) Aufnahme

  1.  
  2. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung rechtsverbindlich.

 

§ 5) Beiträge

  1. Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt. Die Zahlung erfolgt im Voraus. Der Beitrag beträgt EUR 15,00 jährlich.

 

§ 6) Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erfolgen.
  2. Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn
    1. das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Betrag nicht bezahlt oder
    2. die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint oder
    3. die Streichung als Mitglied im Interesse des ADAC-Gesamtclubs oder des zuständigen ADAC-Gaues notwendig erscheint.
  3. Die Streichung nach Abs. 2 c) darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem Gauvorstand ausgesprochen werden.
  4. Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung rechtswirksam.

 

§ 7) Organe

     Die Organe des Clubs sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

§ 8) Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muss jährlich vor der Mitgliederversammlung des Gaues stattfinden und durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle ordentlichen Mitglieder sind schriftlich, per Fax, per Email oder durch die Presse (Schongauer Nachrichten) mindestens drei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
  2. Der Gauvorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu verständigen.
  3. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten
    1. Bericht des Vorstandes
    2. Bericht der Rechnungsprüfer
    3. Feststellung der Stimmliste
    4. Entlastung des Vorstandes
    5. Wahlen
    6. Voranschlag für das Geschäftsjahr
    7. Anträge mit Inhaltsangabe
    8. Verschiedenes
  4. Im Rahmen der Jahres-Mitgliederversammlung gem. Abs. I wählen nur die ADAC-Mitglieder die Delegierten des Ortsclubs für die Mitgliederversammlung des ADAC Gaues Südbayerns. Diese müssen Mitglied des ADAC Südbayerns sein.

 

§ 9) Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende, ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Jugendmitglieder (§ 3.2.) sind teilnahme- und redeberechtigt, jedoch ohne Antrags-, Stimm- und (aktives und passives) Wahlrecht.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und – bei Abstimmung mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
    1. Satzungsänderungen,
    2. Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
    3. Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
    4. Auflösung des Clubs.
  3. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.
  4. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.
  5. Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.
  6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem Gauvorstand ist innerhalb von vierzehn Tagen Bericht zu übersenden.
  7. Den Mitgliedern des ADAC-Präsidiums und den Mitgliedern des Gau-Vorstandes steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Ortsclubs mit Rederecht, jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen.

 

§ 10) Außerordentliche Mitgliederversammlung

     Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen

  1. auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des Gauvorstandes,
  2. auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs.

 

§ 11) Der Vorstand und der Vorstandsrat

     a. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

  1. der 1. Vorsitzende
  2. der 2. Vorsitzende
  3. der Schatzmeister

     Der Vorstand bestimmt aus seinen Reihen den Stellvertreter des Vorsitzenden. Je zwei der Vorstandsmitglieder vertreten den Club      gemeinsam. Die Vorstandsmitglieder zu 2. und 3. sind jedoch im Innenverhältnis dem Club gegenüber verpflichtet, diesen 
     gemeinsam nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zu vertreten.

     b. Vorstandsrat

  1. Zur Unterstützung des Vorstandes kann ein Vorstandsrat gebildet werden, der nach einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung tätig wird. Dieser setzt sich zusammen aus
    1. Den Mitgliedern des Vorstandes
    2. Dem Schriftführer
    3. Dem Sportleiter
    4. Dem Jugendreferenten
    5. Den Beisitzern

       Entsprechend seiner Größe und seinem Tätigkeitsumfang legt der Ortsclub nach freiem Ermessen die Zahl der Mitglieder des
       Vorstandsrates und deren Funktionsbezeichnungen fest.

  1. Die Sitzungen des Vorstandes und des Vorstandsrates werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse dieser Gremien ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Gremien fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  2. Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung und im Rahmen der Richtlinien des ADAC.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes und des Vorstandsrates werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Alle 2 Jahre scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführten.
  4. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist mit Ausnahme der Ämter des Vorsitzenden und des Schatzmeisters zulässig.
  5. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC, seiner Regionalclubs oder des Ortsclubs Mitglieder des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.
  6. Der Schriftverkehr mit dem ADAC-Präsidium und der ADAC-Zentrale muss ausschließlich über den ADAC-Gau geführt werden.

 

§ 12) Rechnungsprüfer

Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 13) Satzungsänderungen

  1. Der Ortsclub übernimmt auf Verlangen des Regionalclub-Vorstandes seine Satzung die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC festgelegten Mindesterfordernisse für die Satzung der Ortsclub ihrer gültigen Fassung.
  2. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein so gefasster Beschluss wird wirksam, wenn er vom zuständigen Regionalclub-Vorstand sowie vom Präsidium des ADAC genehmigt ist.

 

§ 14) Auflösung

  1. Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen
  2. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

 

§ 15) Vermögensverwendung

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die gemeinnützige ADAC-Luftrettung GmbH, München oder ein andere gemeinnützige Gliederung des ADAC zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben.

 

§ 16) Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclubmitglied ist Peiting.

 

 

Kenntnis genommen, die Vorstandschaft, Peiting, 20. Dezember 2014

 

 

 

   Josef Mayr                  Willi Heumos                        Ortwin Biberger

1. Vorsitzender                 Sportleiter                              Schriftführer

 

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